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   OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21.A   

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OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21.A (https://dejure.org/2022,37022)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.11.2022 - 6 A 693/21.A (https://dejure.org/2022,37022)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. November 2022 - 6 A 693/21.A (https://dejure.org/2022,37022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 60 Abs. 5
    Äthiopien; Darlegung des grundsätzlichen Klärungsbedarfs einer Frage zu einem Abschiebungsverbot

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 1 A 2636/18

    Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge i.R. eines Antrags auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 06.07.2020 - 2 A 859/19

    Asyl Tschetschenien; Militärdienst; Dedowschtschina; vgl. BVerwG, Urt. v.

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.).
  • VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 3 K 17.33199

    Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Äthiopien

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Die Antragsbegründung besteht im Schwerpunkt aus Zitaten aus dem angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2021 und aus drei Urteilen bayerischer Verwaltungsgerichte, mit denen der Kläger Ausführungen gegenüberstellt, mit denen die Vorinstanz die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und die Verwaltungsgerichte Würzburg (Urt. v. 29. Mai 2020 - W 3 K 19.30455 -) und Ansbach (Urt. v. 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 -) jeweils für einen jungen äthiopischen Staatsangehörigen bzw. für eine Familie mit kleinen Kindern aus Äthiopien (Urt. v. 5. November 2020 - AN 9 K 20.30755 -) zuerkannt haben.
  • VG Chemnitz, 06.10.2021 - 2 K 2104/18

    Äthiopien: Keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht; nach politischem Wandel keine

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2021 - 2 K 2104/18.A - wird abgelehnt.
  • OVG Sachsen, 08.03.2022 - 6 A 839/20

    Asylrecht; Russische Föderation; Grundsatzrüge; Verfahrensrüge; inlandsbezogene

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.).
  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 21.30706

    Kein subsidiärer Schutz wegen von der Regierung ergriffener Maßnahmen im

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Die vom Kläger aufgeworfene Frage entzieht sich damit regelmäßig einer Grundsatzrüge, auch wenn die tatsächlichen Umweltverhältnisse, wie die von ihm hervorgehobene Pandemie und die Heuschreckenplage gleich sind (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 23 ZB 21.30706 -, juris Rn. 16).
  • VG Ansbach, 05.11.2020 - AN 9 K 20.30755

    Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG für in Deutschland

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Die Antragsbegründung besteht im Schwerpunkt aus Zitaten aus dem angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2021 und aus drei Urteilen bayerischer Verwaltungsgerichte, mit denen der Kläger Ausführungen gegenüberstellt, mit denen die Vorinstanz die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und die Verwaltungsgerichte Würzburg (Urt. v. 29. Mai 2020 - W 3 K 19.30455 -) und Ansbach (Urt. v. 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 -) jeweils für einen jungen äthiopischen Staatsangehörigen bzw. für eine Familie mit kleinen Kindern aus Äthiopien (Urt. v. 5. November 2020 - AN 9 K 20.30755 -) zuerkannt haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 19 A 1411/21

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Damit zeigt der Kläger schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil er den drei Urteilen einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt beilegt, obwohl diese sich ausdrücklich oder der Sache nach auf die Einzelfälle der dortigen Kläger beziehen (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 18. Juli 2022 - 19 A 1411/21.A -, juris Rn. 10 f.) und auch das Verwaltungsgericht eine "einzelfallbezogene Betrachtung der persönlichen Situation des Klägers" (UA 33) vorgenommen hat.
  • VG Würzburg, 29.05.2020 - W 3 K 19.30455

    Abschiebungsverbot nach Äthiopien

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2022 - 6 A 693/21
    Die Antragsbegründung besteht im Schwerpunkt aus Zitaten aus dem angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2021 und aus drei Urteilen bayerischer Verwaltungsgerichte, mit denen der Kläger Ausführungen gegenüberstellt, mit denen die Vorinstanz die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und die Verwaltungsgerichte Würzburg (Urt. v. 29. Mai 2020 - W 3 K 19.30455 -) und Ansbach (Urt. v. 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 -) jeweils für einen jungen äthiopischen Staatsangehörigen bzw. für eine Familie mit kleinen Kindern aus Äthiopien (Urt. v. 5. November 2020 - AN 9 K 20.30755 -) zuerkannt haben.
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2023 - 3 LA 210/19

    Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

    Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach ihrer Rückkehr befinden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.03.2019 - 9 LA 99/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.06.2019 - 2 A 157/19 -, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2021 - 4 LA 345/19 -, n. v.; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.11.2022 - 6 A 693/21 A -, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 09.01.2023 - 23 ZB 22.31328 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
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